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§ 8 DriBeG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 19.2.2026

Ist auf Geschäftsjahre anzuwenden, die am oder nach dem 1. Jänner 2028 beginnen (vgl. § 11).

Einreichung und Abfrage

§ 8.

(1) Die Vertreter der Tochtergesellschaft oder der Zweigniederlassung haben den Nachhaltigkeitsbericht mit dem Prüfungsurteil nach § 4 Abs. 4 bis spätestens 12 Monate nach Ende des Geschäftsjahres, für das der Bericht erstellt wurde, beim Firmenbuchgericht am Sitz der Gesellschaft oder der Zweigniederlassung elektronisch einzureichen.

(2) Die Unterlagen nach Abs. 1 sind grundsätzlich in deutscher Sprache einzureichen; der Bericht eines Unternehmens nach § 4 Abs. 1 oder § 5 Abs. 1 kann samt Prüfungsurteil auch in englischer Sprache eingereicht werden. Die Bundesministerin für Justiz kann durch Verordnung nähere Vorgaben über die Form der Einreichung festlegen.

(3) Die Unterlagen nach Abs. 1 sind in die Urkundensammlung des Firmenbuchs aufzunehmen und gemäß § 34 des Firmenbuchgesetzes – FBG, BGBl. Nr. 10/1991, gebührenfrei öffentlich zugänglich zu machen.

Zuletzt aktualisiert am

19.02.2026

Gesetzesnummer

20013107

Dokumentnummer

NOR40276293

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