Ist auf Geschäftsjahre anzuwenden, die am oder nach dem 1. Jänner 2028 beginnen (vgl. § 11).
Bekanntgabe von Umsatzerlösen und anderen Informationen
§ 6.
(1) Die Vertreter einer Tochtergesellschaft im Sinne des § 2 Abs. 3 Z 1 haben anlässlich der Einreichung der Unterlagen nach § 277 UGB, spätestens aber ein Jahr nach Ende des betreffenden Geschäftsjahres, dem Firmenbuchgericht bekannt zu geben, ob die Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 Z 1 und 2 vorliegen, wobei die in der Europäischen Union erzielten Umsatzerlöse zu beziffern sind.
(2) Die Vertreter einer Zweigniederlassung im Sinne des § 2 Abs. 3 Z 2 haben anlässlich der Einreichung der Unterlagen nach § 280a UGB, spätestens aber ein Jahr nach Ende des betreffenden Geschäftsjahres, dem Firmenbuchgericht bekannt zu geben,
- 1. ob das Drittlandunternehmen über eine Tochtergesellschaft im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 1 verfügt;
- 2. falls Z 1 nicht zutrifft: ob die Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 Z 2 vorliegen, wobei die in der Europäischen Union erzielten Umsatzerlöse zu beziffern sind;
- 3. falls Z 2 zutrifft: ob die Zweigniederlassung im vorangegangenen Geschäftsjahr Umsatzerlöse von mehr als 40 Millionen Euro erzielt hat.
Zuletzt aktualisiert am
19.02.2026
Gesetzesnummer
20013107
Dokumentnummer
NOR40276291
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