Ist auf Geschäftsjahre anzuwenden, die am oder nach dem 1. Jänner 2028 beginnen (vgl. § 11).
Begriffsbestimmungen
§ 3.
Im Sinne dieses Bundesgesetzes bedeutet
- 1. „oberstes Mutterunternehmen“ ein Mutterunternehmen, das ein oder mehrere Tochterunternehmen nach den Kriterien des Art. 22 Abs. 1 bis 5 Bilanz-Richtlinie unmittelbar oder mittelbar beherrscht und nicht selbst von einem anderen Unternehmen beherrscht wird;
- 2. „Konzernabschluss“ der vom Mutterunternehmen erstellte Abschluss, in dem die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der einbezogenen Unternehmen so dargestellt werden, als ob diese Unternehmen ein einziges Unternehmen wären (§ 250 Abs. 3 erster Satz UGB);
- 3. „unverbundenes Unternehmen“ ein Unternehmen, das nicht zu einer Gruppe (§ 189a Z 8 UGB) gehört;
- 4. „Vertreter“ bei einer Kapitalgesellschaft die gesetzlichen Vertreter, bei einer eingetragenen Personengesellschaft im Sinne des § 189 Abs. 1 Z 2 UGB die gesetzlichen Vertreter des unbeschränkt haftenden Gesellschafters, und bei einer Zweigniederlassung die gemäß § 107 Abs. 2 des GmbH-Gesetzes – GmbHG, RGBl. Nr. 58/1906, bzw. § 254 Abs. 2 des Aktiengesetzes – AktG, BGBl. Nr. 98/1965, bestellten Vertreter.
Schlagworte
Vermögenslage, Finanzlage
Zuletzt aktualisiert am
19.02.2026
Gesetzesnummer
20013107
Dokumentnummer
NOR40276288
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