Ist auf Geschäftsjahre anzuwenden, die am oder nach dem 1. Jänner 2028 beginnen (vgl. § 11).
Vollziehung
§ 10.
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist die Bundesministerin für Justiz betraut.
Zuletzt aktualisiert am
19.02.2026
Gesetzesnummer
20013107
Dokumentnummer
NOR40276295
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