Meldung von Verwaltungsstrafen und verwaltungsrechtlichen Maßnahmen an die ESMA
§ 8.
(1) Die FMA hat der ESMA jährlich aggregierte Informationen über alle gemäß diesem Bundesgesetz verhängten Verwaltungsstrafen und sonstigen verwaltungsrechtlichen Maßnahmen zu übermitteln.
(2) Hat die FMA Verwaltungsstrafen oder sonstige verwaltungsrechtliche Maßnahmen öffentlich gemacht, so hat sie diese gleichzeitig der ESMA zu melden.
(3) Die FMA hat der ESMA alle Verwaltungsstrafen und sonstige verwaltungsrechtliche Maßnahmen mitzuteilen, die verhängt, nicht jedoch gemäß § 7 Abs. 2 Z 3 veröffentlicht wurden, einschließlich aller in diesem Zusammenhang eingelegten Rechtsmittel und der Ergebnisse der Rechtsmittelverfahren.
Zuletzt aktualisiert am
19.02.2026
Gesetzesnummer
20013106
Dokumentnummer
NOR40276248
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