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§ 8 EuGB-VVG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 19.2.2026

Meldung von Verwaltungsstrafen und verwaltungsrechtlichen Maßnahmen an die ESMA

§ 8.

(1) Die FMA hat der ESMA jährlich aggregierte Informationen über alle gemäß diesem Bundesgesetz verhängten Verwaltungsstrafen und sonstigen verwaltungsrechtlichen Maßnahmen zu übermitteln.

(2) Hat die FMA Verwaltungsstrafen oder sonstige verwaltungsrechtliche Maßnahmen öffentlich gemacht, so hat sie diese gleichzeitig der ESMA zu melden.

(3) Die FMA hat der ESMA alle Verwaltungsstrafen und sonstige verwaltungsrechtliche Maßnahmen mitzuteilen, die verhängt, nicht jedoch gemäß § 7 Abs. 2 Z 3 veröffentlicht wurden, einschließlich aller in diesem Zusammenhang eingelegten Rechtsmittel und der Ergebnisse der Rechtsmittelverfahren.

Zuletzt aktualisiert am

19.02.2026

Gesetzesnummer

20013106

Dokumentnummer

NOR40276248

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