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§ 1 EuGB-VVG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 19.2.2026

Zweck dieses Gesetzes

§ 1.

Dieses Bundesgesetz dient dem Wirksamwerden der Verordnung (EU) 2023/2631 über europäische grüne Anleihen sowie fakultative Offenlegungen zu als ökologisch nachhaltig vermarkteten Anleihen und zu an Nachhaltigkeitsziele geknüpften Anleihen.

Zuletzt aktualisiert am

19.02.2026

Gesetzesnummer

20013106

Dokumentnummer

NOR40276241

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