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§ 9 BMWKMS-GAVO 2026

Aktuelle FassungIn Kraft seit 19.2.2026

Ressortinterne theoretische Ausbildung

§ 9.

(1) Die ressortinterne theoretische Ausbildung besteht aus

  1. 1. zwei Modulen gemäß Abs. 3 für Auszubildende der Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppen A 1, A 2, v1 oder v2;
  2. 2. einem Modul gemäß Abs. 3 für Auszubildende der übrigen Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppen.

(2) Ein Modul hat dem Tätigkeitsbereich der oder des Auszubildenden zu entsprechen oder einen engen Bezug dazu aufzuweisen. Die Auszubildenden der Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppen A 1, A 2, v1 oder v2 können in diesem eine Projektarbeit verfassen. Die Festlegung des Themas und des Umfangs der Projektarbeit erfolgt in Absprache mit der oder dem Vorgesetzten, der Prüferin oder dem Prüfer und der Ausbildungsleiterin oder dem Ausbildungsleiter.

(3) Die Module der ressortinternen theoretischen Ausbildung sind aus der folgenden Themensammlung auszuwählen:

  1. 1. Rechtliche Grundsatzangelegenheiten (inklusive Legistik und parlamentarische Angelegenheiten)
  2. 2. Organisations-, Verwaltungs- und Projektmanagement
  3. 3. Personalgrundlagen (inkl. Bildung und Bildungsmanagement im Bund, HR-Controlling und Mobilitätsförderung)
  4. 4. Dienst- und Besoldungsrecht
  5. 5. Dienstvertragsrecht
  6. 6. Haushaltsrechtliche Grundlagen und Wirkungsorientierte Steuerung (inkl. Better Regulation, Wirkungsorientierte Steuerung in der Bundesverwaltung)
  7. 7. Diversitätsmanagement
  8. 8. Medienangelegenheiten
  9. 9. Wohnpolitik
  10. 10. Sportgrundsatzangelegenheiten, Fördermittelmanagement im Rahmen der Bundessportförderung
  11. 11. Angelegenheiten des Gesundheits-, Breiten- und Schulsports
  12. 12. Nachwuchs-, Leistungs- und Spitzensport
  13. 13. Sportmedizin, Sportwissenschaft, Sporttechnik
  14. 14. Österreichs Kunst- und Kulturszene, Aufbau und Funktionsweise der Kulturverwaltung, internationaler Stellenwert der Kunst- und Kulturpolitik Österreichs
  15. 15. Beteiligungen im Bereich Kunst und Kultur, Beteiligungsmanagement und Steuerung im Bereich Ausgliederungen
  16. 16. Kunstrückgabe inkl. Kulturgüterschutz
  17. 17. Architektur, Baukultur und UNESCO Welterbe
  18. 18. Denkmalschutz
  19. 19. Rechtliche Grundlagen der Telekommunikation
  20. 20. Technische Grundlagen der Telekommunikation
  21. 21. Grundzüge des Postrechtes

(4) Die in Abs. 3 genannten Module der ressortinternen theoretischen Ausbildung sind keine Module im Sinne des § 8 Abs. 1 Z 2.

Schlagworte

Verwendungsgruppe, Organisationsmanagement, Verwaltungsmanagement, Dienstrecht, Gesundheitssport, Breitensport, Nachwuchssport, Leistungssport, Kunstszene, Kunstpolitik

Zuletzt aktualisiert am

18.02.2026

Gesetzesnummer

20013105

Dokumentnummer

NOR40276207

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