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§ 4 BMWKMS-GAVO 2026

Aktuelle FassungIn Kraft seit 19.2.2026

Ausbildungsformen

§ 4.

(1) Die Grundausbildung bzw. Teile davon können in Form von Seminaren, Lehrgängen, Hospitation, Rotationsarbeitsplätzen, Hausarbeiten, Projektarbeiten, e-learning/mobile Learning oder Selbststudium gestaltet werden.

(2) Bei der Zuweisung zu einer der genannten Ausbildungsformen ist auf die familiären und persönlichen Verhältnisse der Auszubildenden Rücksicht zu nehmen.

Zuletzt aktualisiert am

18.02.2026

Gesetzesnummer

20013105

Dokumentnummer

NOR40276202

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