Ausbildungsformen
§ 4.
(1) Die Grundausbildung bzw. Teile davon können in Form von Seminaren, Lehrgängen, Hospitation, Rotationsarbeitsplätzen, Hausarbeiten, Projektarbeiten, e-learning/mobile Learning oder Selbststudium gestaltet werden.
(2) Bei der Zuweisung zu einer der genannten Ausbildungsformen ist auf die familiären und persönlichen Verhältnisse der Auszubildenden Rücksicht zu nehmen.
Zuletzt aktualisiert am
18.02.2026
Gesetzesnummer
20013105
Dokumentnummer
NOR40276202
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
