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§ 14 BMWKMS-GAVO 2026

Aktuelle FassungIn Kraft seit 19.2.2026

Anrechnung

§ 14.

(1) Auf die Grundausbildung können nach den Grundsätzen des § 30 BDG 1979 Ausbildungen bei anderen Bundesdienststellen oder bei Einrichtungen außerhalb des Bundes, sowie sonstige Qualifizierungsmaßnahmen, Berufserfahrungen und selbstständige Arbeiten angerechnet werden. Die Anrechnungen sind im Ausbildungsplan und im Zeugnis festzuhalten.

(2) Eine Anrechnung hat nach Durchführung einer Gleichwertigkeits- und Zweckmäßigkeitsprüfung durch die Ausbildungsleiterin oder den Ausbildungsleiter zu erfolgen.

Schlagworte

Gleichwertigkeitsprüfung

Zuletzt aktualisiert am

18.02.2026

Gesetzesnummer

20013105

Dokumentnummer

NOR40276212

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