§ 7
Allgemeine Bedingungen
- 1. Eine zuständige Behörde muss zum Zeitpunkt der Unterzeichnung dieser Vereinbarung oder so bald wie möglich danach eine Notifikation an das Sekretariat des Koordinierungsgremiums übermitteln,
- a) in der bestätigt wird, dass ihr Staat über die erforderlichen Rechtsvorschriften verfügt, um dem Melderahmen für Kryptowerte Wirksamkeit zu verleihen, und in der die jeweils maßgeblichen Zeitpunkte für das Wirksamwerden genannt sind oder ein aufgrund von (etwaigen) noch nicht abgeschlossenen innerstaatlichen Gesetzgebungsverfahren festgelegter Zeitraum der vorläufigen Anwendung der Vereinbarung angegeben ist;
- b) in der bestätigt wird, ob der Staat als Staat ohne Gegenseitigkeit aufzuführen ist;
- c) in der das Einverständnis der anderen zuständigen Behörden dafür eingeholt wird, die erhaltenen Informationen für die Festsetzung, Erhebung oder Beitreibung, die Vollstreckung oder Strafverfolgung oder die Entscheidung über Rechtsmittel hinsichtlich der Steuern zu verwenden, zu denen ihr Staat einen Vorbehalt nach Artikel 30 Absatz 1 Buchstabe a des Übereinkommens angebracht hat, und in der gegebenenfalls diese Steuern angegeben sind und bestätigt wird, dass die Verwendung im Einklang mit den Bestimmungen des Übereinkommens erfolgen wird;
- d) in der gegebenenfalls ein oder mehrere alternative Verfahren für die Datenübertragung einschließlich Verschlüsselung genannt sind;
- e) in der gegebenenfalls Vorkehrungen zum Schutz personenbezogener Daten genannt sind;
- f) in der bestätigt wird, dass sie über geeignete Maßnahmen zur Gewährleistung der Einhaltung der vorgeschriebenen Standards für Vertraulichkeit und Datenschutzvorkehrungen verfügt; und
- g) eine Liste der Staaten der zuständigen Behörden, mit denen sie dieser Vereinbarung nach Abschluss (etwaiger) innerstaatlicher Gesetzgebungsverfahren für das Inkrafttreten Wirksamkeit zu verleihen beabsichtigt.
- Die zuständigen Behörden müssen dem Sekretariat des Koordinierungsgremiums umgehend jede nachträgliche Änderung der oben genannten Notifikationen notifizieren.
- 2. Diese Vereinbarung wird zwischen zwei zuständigen Behörden an dem Tag wirksam werden, an dem die zweite der beiden zuständigen Behörden die Notifikationen nach Absatz 1 an das Sekretariat des Koordinierungsgremiums übermittelt hat, in denen unter anderem nach Absatz 1 Buchstabe g der Staat der anderen zuständigen Behörde aufgeführt ist.
- 3. Das Sekretariat des Koordinierungsgremiums wird eine auf der OECD-Webseite zu veröffentlichende Liste der zuständigen Behörden führen, welche die Vereinbarung unterzeichnet haben und zwischen denen diese Vereinbarung eine wirksame Vereinbarung darstellt.
- 4. Das Sekretariat des Koordinierungsgremiums wird die von den zuständigen Behörden nach Absatz 1 Buchstaben a, b und e übermittelten Informationen auf der OECD-Website veröffentlichen. Die nach Absatz 1 Buchstaben c, d, f und g übermittelten Informationen werden den anderen Unterzeichnern auf schriftliche Anfrage an das Sekretariat des Koordinierungsgremiums zur Verfügung gestellt werden.
- 5. Eine zuständige Behörde kann den Informationsaustausch nach dieser Vereinbarung aussetzen, indem sie einer anderen zuständigen Behörde schriftlich ihre Feststellung mitteilt, dass die letztgenannte zuständige Behörde diese Vereinbarung in erheblichem Umfang nicht einhält oder nicht eingehalten hat. Diese Aussetzung wird unmittelbar wirksam sein. Im Sinne dieses Absatzes umfasst die erhebliche Nichteinhaltung unter anderem die Nichteinhaltung der Vertraulichkeits- und Datenschutzbestimmungen dieser Vereinbarung und des Übereinkommens sowie die nicht fristgerechte oder angemessene Bereitstellung von Informationen nach dieser Vereinbarung durch die zuständige Behörde.
- 6. Eine zuständige Behörde kann ihre Teilnahme an dieser Vereinbarung oder in Bezug auf eine bestimmte zuständige Behörde gegenüber dem Sekretariat des Koordinierungsgremiums schriftlich kündigen. Sofern die zuständige Behörde nichts anderes angegeben hat, wird die Kündigung am ersten Tag des Monats wirksam werden, der auf einen Zeitabschnitt von 12 Monaten nach der Kündigung folgt. Im Fall einer Kündigung werden alle bis zu diesem Zeitpunkt nach dieser Vereinbarung erhaltenen Informationen weiterhin vertraulich behandelt werden und den Bestimmungen des Übereinkommens unterliegen.
Schlagworte
Vertraulichkeitsbestimmung
Zuletzt aktualisiert am
30.01.2026
Gesetzesnummer
20013100
Dokumentnummer
NOR40275859
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