Ziel
§ 1.
Ziel dieser Verordnung ist die Festlegung einer einheitlichen Abgrenzung zwischen Haushaltsverpackungen und gewerblichen Verpackungen, um Wettbewerbsverzerrungen zwischen den Verpflichteten für die Verpackungssammlung und ‑verwertung zu vermeiden.
Schlagworte
Verpackungsverwertung
Zuletzt aktualisiert am
28.01.2026
Gesetzesnummer
20013097
Dokumentnummer
NOR40275594
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