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§ 9 BMASGPK-Grundausbildungsverordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 08.1.2026

Ausbildungsplan

§ 9.

(1) Die Ausbildungsleiterin oder der Ausbildungsleiter hat für jede Auszubildende und jeden Auszubildenden nach Möglichkeit binnen sechs Monaten nach Begründen des Dienstverhältnisses oder nach Überstellung in eine höhere Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppe einen Ausbildungsplan für die Grundausbildung zu erstellen. Bei der Erstellung des Ausbildungsplans sind die Fachvorgesetzten sowie die Auszubildenden gleichermaßen einzubeziehen. Die persönlichen Verhältnisse der oder des Auszubildenden und die dienstlichen Interessen sind angemessen zu berücksichtigen.

(2) Im Ausbildungsplan sind festzulegen:

  1. 1. der Basislehrgang an der Verwaltungsakademie des Bundes, sofern dies im jeweiligen Curriculum (Anlage) vorgesehen ist,
  2. 2. die individuelle Schwerpunktausbildung,
  3. 3. gegebenenfalls die anzurechnenden Vorkenntnisse, die Begründung hiefür ist zu dokumentieren,
  4. 4. die ressortinternen Pflichtmodule
  5. 5. die praktische Verwendung und gegebenenfalls die nähere Ausgestaltung des Rotationsarbeitsplatzes.

(3) Mit Abschluss des Ausbildungsgespräches und durch nachweisliche Übernahme des Ausbildungsplans ist die oder der Auszubildende der Grundausbildung zugewiesen.

Schlagworte

Verwendungsgruppe

Zuletzt aktualisiert am

16.01.2026

Gesetzesnummer

20013090

Dokumentnummer

NOR40275184

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