Information und Unterweisung
§ 7.
Die Information und Unterweisung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nach § 12 und § 14 ASchG hat sich jedenfalls zu beziehen auf:
- 1. potenzielle Gefahren für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die von Hitze und natürlicher UV-Strahlung ausgehen,
- 2. Erkennen von hitzebedingten Gesundheitsbeeinträchtigungen,
- 3. Zugang zur aktuellen Hitzewarnung und zum aktuellen UV-Index sowie Bedeutung der Informationen,
- 4. Schutzmaßnahmen gegen Hitze und natürliche UV-Strahlung und,
- 5. Möglichkeit einer Untersuchung nach § 5 Abs. 1 Z 7 der Verordnung über die Gesundheitsüberwachung am Arbeitsplatz – VGÜ, BGBl. II Nr. 27/1997.
Zuletzt aktualisiert am
12.01.2026
Gesetzesnummer
20013073
Dokumentnummer
NOR40274786
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