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§ 7 Hitze-V

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2026

Information und Unterweisung

§ 7.

Die Information und Unterweisung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nach § 12 und § 14 ASchG hat sich jedenfalls zu beziehen auf:

  1. 1. potenzielle Gefahren für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die von Hitze und natürlicher UV-Strahlung ausgehen,
  2. 2. Erkennen von hitzebedingten Gesundheitsbeeinträchtigungen,
  3. 3. Zugang zur aktuellen Hitzewarnung und zum aktuellen UV-Index sowie Bedeutung der Informationen,
  4. 4. Schutzmaßnahmen gegen Hitze und natürliche UV-Strahlung und,
  5. 5. Möglichkeit einer Untersuchung nach § 5 Abs. 1 Z 7 der Verordnung über die Gesundheitsüberwachung am Arbeitsplatz – VGÜ, BGBl. II Nr. 27/1997.

Zuletzt aktualisiert am

12.01.2026

Gesetzesnummer

20013073

Dokumentnummer

NOR40274786

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