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§ 4 TBFG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2026

Abwicklung des Fonds durch Dritte

§ 4.

(1) Der Fonds kann nach Maßgabe des Bundesgesetzes über die Vergabe von Aufträgen (Bundesvergabegesetz 2018 – BVergG 2018), BGBl. I Nr. 65/2018, einen Dienstleister mit der Abwicklung und Bewerbung seiner Leistungen betrauen. Soweit ein Dienstleister betraut wird, vertritt dieser den Fonds im Rahmen des übertragenen Tätigkeitsbereiches nach außen und ist vor dem Beschluss über die Leistungen iSd § 3 Abs. 5 anzuhören. Wesentliche Änderungen hinsichtlich des Aufwandes der Abwicklung berechtigen den Dienstleister, den geschlossenen Vertrag vorzeitig zu beenden, sofern dieser nicht angepasst wird.

(2) Die einem Dienstleister aus der Abwicklung der übertragenen Tätigkeiten entstehenden Aufwendungen sind aus Mitteln des Fonds zu erstatten. Dabei sind Aufwendungen für vom Dienstleister beauftragte Leistungen nach Anfall pauschaliert zu ersetzen. Für die Erbringung von Leistungen durch den Dienstleister gebührt diesem eine einmalige Vergütung für die Ersteinrichtung sowie eine jährliche vom Vorstand festzulegende Vergütung. Diese Vergütungen unterliegen nicht der Umsatzsteuer.

Zuletzt aktualisiert am

02.01.2026

Gesetzesnummer

20013069

Dokumentnummer

NOR40274274

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