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§ 9 ElWG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 24.12.2025

Aufgaben des Regelzonenführers

§ 9.

Der Regelzonenführer ist verpflichtet:

  1. 1. die Leistungs-Frequenz-Regelung für die Regelzone entsprechend der Verordnung (EU) 2017/1485 bereitzustellen;
  2. 2. zur Aufrechterhaltung der Versorgungssicherheit beizutragen;
  3. 3. zur Fahrplanabwicklung mit anderen Regelzonen;
  4. 4. elektrische Größen an Schnittstellen zur Abgrenzung der Regelzone zu erfassen und diese Daten an andere Netzbetreiber und an den Bilanzgruppenkoordinator zu übermitteln;
  5. 5. eine Lastprognose zur Erkennung und Ermittlung von Engpässen in Übertragungsnetzen zu erstellen sowie Maßnahmen zur Vermeidung, Beseitigung und Überwindung von Engpässen in Übertragungsnetzen gemäß § 140 Abs. 1 durchzuführen;
  6. 6. die Berechnungen von grenzüberschreitenden Kapazitäten und deren Vergabe gemäß den Vorgaben der Verordnung (EU) 2015/1222 und der Verordnung (EU) 2016/1719 zur Festlegung einer Leitlinie für die Vergabe langfristiger Kapazität, ABl. Nr. L 259 vom 27.09.2016 S. 42, durchzuführen;
  7. 7. die Regeln für das Engpassmanagement einschließlich der Kapazitätszuweisung an den grenzüberschreitenden Leitungen, die nicht in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2019/943 fallen, sowie jede Änderung dieser Regeln der Regulierungsbehörde zur Genehmigung vorzulegen;
  8. 8. die notwendige Regelreserve gemäß den Vorgaben der Verordnung (EU) 2017/2195 zur Festlegung einer Leitlinie über den Systemausgleich im Elektrizitätsversorgungssystem, ABl. Nr. L 312 vom 28.11.2017 S. 6, zu beschaffen und einzusetzen sowie Angaben zur Dauer und Höhe der beschafften und in Anspruch genommenen Regelreserve zu veröffentlichen;
  9. 9. die Benennung des Bilanzgruppenkoordinators und deren Anzeige an die Regulierungsbehörde gemäß § 13 Abs. 1 vorzunehmen;
  10. 10. die notwendigen Verträge über den Datenaustausch entsprechend den Marktregeln abzuschließen;
  11. 11. die Systeme der Datenübermittlung und Auswertung für zeitgleich übermittelte Daten von Stromerzeugungsanlagen gemäß § 74 Abs. 1 Z 9 so zu gestalten und zu betreiben, dass eine Weitergabe dieser Informationen an Dritte ausgeschlossen ist;
  12. 12. ein Gleichbehandlungsprogramm zu erstellen, das gewährleistet, dass die Verpflichtungen gemäß Z 11 eingehalten werden;
  13. 13. sich an der Erstellung der europäischen und nationalen Abschätzungen der Angemessenheit der Ressourcen gemäß Kapitel IV der Verordnung (EU) 2019/943 zu beteiligen;
  14. 14. mit anderen Regelzonenführern bei der Risikovorsorge gemäß Verordnung (EU) 2019/941 zusammenzuarbeiten;
  15. 15. im Rahmen der regionalen Koordinierungszentren mit anderen Regelzonenführern gemäß Verordnung (EU) 2019/943 zusammenzuarbeiten;
  16. 16. zur Koordinierung von Flexibilitätsleistungen im Übertragungs- und Verteilernetz;
  17. 17. bei der Erfüllung seiner Aufgaben den Markteintritt neuer Akteure und deren Teilnahme an den Elektrizitätsmärkten zu unterstützen;
  18. 18. die Ergebnisse der Ausschreibungsverfahren gemäß § 144 zu veröffentlichen.

Zuletzt aktualisiert am

29.12.2025

Gesetzesnummer

20013066

Dokumentnummer

NOR40273924

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