8. Teil
Energiespeicherung Energiespeicheranlagen
§ 88.
Energiespeicheranlagen sind, soweit nichts anderes bestimmt wird, je nach Energieflussrichtung als Entnehmer oder Einspeiser zu behandeln und unterliegen den damit zusammenhängenden Rechten und Pflichten nach diesem Bundesgesetz. Dies gilt nicht, wenn Netzbetreiber gemäß § 89 Eigentümer von Energiespeicheranlagen sind oder diese errichten, verwalten oder betreiben dürfen.
Zuletzt aktualisiert am
29.12.2025
Gesetzesnummer
20013066
Dokumentnummer
NOR40274004
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