Berichtswesen
§ 85.
(Grundsatzbestimmung) (1) Die Landesregierungen haben dem Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus jährlich vorzulegen:
- 1. eine im Einklang mit der in Anlage III und der Entscheidung 2008/952/EG der Europäischen Kommission dargelegten Methode erstellte Statistik über die nationale Erzeugung von Strom und Wärme aus KWK und
- 2. eine Statistik über die KWKKapazitäten sowie die für KWK eingesetzten Brennstoffe.
(2) Die Landesregierungen haben dem Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus jährlich einen Bericht über ihre Tätigkeit gemäß § 80 vorzulegen. Der Bericht hat insbesondere jene Maßnahmen zu enthalten, die ergriffen wurden, um die Zuverlässigkeit des Nachweissystems zu gewährleisten.
Zuletzt aktualisiert am
29.12.2025
Gesetzesnummer
20013066
Dokumentnummer
NOR40274001
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