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§ 73 ElWG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 24.12.2025

5. Teil

Erzeuger Errichtung und Inbetriebnahme von Stromerzeugungsanlagen

§ 73.

(Grundsatzbestimmung) Die Ausführungsgesetze haben die für die Errichtung und Inbetriebnahme von Stromerzeugungsanlagen sowie die für die Vornahme von Vorarbeiten geltenden Voraussetzungen auf Grundlage objektiver, transparenter und nichtdiskriminierender Kriterien im Sinne des Art. 8 der Richtlinie (EU) 2019/944 festzulegen. Anlagen, die nach den Bestimmungen der GewO 1994 bewilligungs- oder anzeigepflichtig sind, sind jedenfalls von einer Bewilligungspflicht auszunehmen.

Zuletzt aktualisiert am

29.12.2025

Gesetzesnummer

20013066

Dokumentnummer

NOR40273988

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