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§ 60 ElWG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 24.12.2025

Datenhoheit der Endkundinnen und Endkunden

§ 60.

(1) Endkundinnen und Endkunden können dem Netzbetreiber (im Web‑Portal) die Erlaubnis geben, Messdaten an berechtigte Dritte weiterzugeben und diese Erlaubnis jederzeit widerrufen.

(2) Netzbetreiber haben Endkundinnen und Endkunden auf Nachfrage Auskunft über aktuell berechtigte Dritte zu geben, denen Messdaten gemäß Abs. 1 weitergegeben werden, und Einsicht in das Protokoll bisheriger Genehmigungen und Widerrufe zu gewähren.

(3) Die Regulierungsbehörde kann mit Verordnung die Anforderungen an Genehmigung und Widerruf der Messdatenweitergabe, das darüber geführte Protokoll und die Auskunft über aktuell berechtigte Dritte festlegen.

Zuletzt aktualisiert am

29.12.2025

Gesetzesnummer

20013066

Dokumentnummer

NOR40273975

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