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§ 35 ElWG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 24.12.2025

Anlauf- und Beratungsstellen

§ 35.

(1) Lieferanten, die gemäß § 39 Abs. 1 des Bundes-Energieeffizienzgesetzes (EEffG), BGBl. I Nr. 72/2014, zur Einrichtung einer Beratungsstelle verpflichtet sind, haben zusätzlich zu den in § 39 Abs. 1 EEffG genannten Bereichen kostenlose Beratung zu den Themen Stromkennzeichnung, Lieferantenwechsel, Stromkosten, Leistbarkeit, Grundversorgung und Energiearmut anzubieten.

(2) Lieferanten haben auf ihrer Website leicht auffindbar

  1. 1. die Kontaktdaten der Anlauf- und Beratungsstellen,
  2. 2. die Kontaktdaten geschulter Ansprechpersonen, die sozialen Einrichtungen durchgehend zu den üblichen Geschäftszeiten zur Klärung von Härtefällen zur Verfügung steht, und
  3. 3. Informationen für Haushaltskundinnen und Haushaltskunden sowie Kleinunternehmen zu den in Abs. 1 genannten Inhalten
  1. zu veröffentlichen. Für die Zwecke der Z 1 und 2 reicht die Angabe von Telefonnummer und EMailAdresse aus.

(3) Endkundinnen und Endkunden haben ein Recht auf ein gutes Kundenservice und ein einfaches, faires sowie zügiges Beschwerdemanagement. Die Einhaltung dieser Bestimmung ist gemäß § 169 Abs. 1 Z 5 von der Regulierungsbehörde zu überwachen.

Zuletzt aktualisiert am

29.12.2025

Gesetzesnummer

20013066

Dokumentnummer

NOR40273950

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