Kündigungsfristen bei Liefer-, Abnahme- und Aggregierungsverträgen
§ 24.
Haushaltskundinnen und Haushaltskunden sowie Kleinunternehmen können Verträge mit ihrem Lieferanten, Abnehmern oder Aggregatoren unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen kündigen, ohne einen gesonderten Kündigungstermin einhalten zu müssen. Kürzere Fristen für die Kündigung seitens Haushaltskundinnen und Haushaltskunden sowie Kleinunternehmen können vertraglich vereinbart werden. Lieferanten, Abnehmer und Aggregatoren können Verträge mit Haushaltskundinnen und Haushaltskunden sowie Kleinunternehmen nur unter Einhaltung einer Frist von zumindest acht Wochen kündigen. Sind Bindungsfristen vertraglich vereinbart, so ist die ordentliche Kündigung spätestens zum Ende des ersten Vertragsjahres bzw. zum Ende der allfällig kürzeren Bindungsfrist und danach für Haushaltskundinnen und Haushaltskunden sowie Kleinunternehmen unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen möglich. Nach Ablauf allfällig vertraglich vereinbarter Bindungsfristen ist die ordentliche Kündigung für Lieferanten, Abnehmern und Aggregatoren unter Einhaltung einer Frist von zumindest acht Wochen möglich.
Zuletzt aktualisiert am
29.12.2025
Gesetzesnummer
20013066
Dokumentnummer
NOR40273939
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