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§ 181 ElWG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 24.12.2025

Strafbestimmungen gegen Marktmissbrauch

§ 181.

(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist von der Regulierungsbehörde mit Geldstrafe bis zu fünf Millionen Euro zu bestrafen, wer

  1. 1. als Insider gemäß Art. 3 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 auf die in Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 bezeichnete Weise Insider-Informationen verwendet und damit dem Verbot des Insider-Handels im Sinne des Art. 3 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 zuwiderhandelt;
  2. 2. entgegen Art. 5 in Verbindung mit Art. 2 Z 2 und 3 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 eine Marktmanipulation oder den Versuch einer Marktmanipulation vornimmt.

(2) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist von der Regulierungsbehörde mit Geldstrafe bis zu einer Million Euro zu bestrafen, wer

  1. 1. entgegen Art. 4 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 eine Insider-Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht effektiv oder nicht rechtzeitig bekannt gibt;
  2. 2. entgegen Art. 4 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 eine Insider-Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht unverzüglich übermittelt;
  3. 3. entgegen Art. 4 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 die zeitgleiche, vollständige und tatsächliche Bekanntgabe einer Information nicht sicherstellt;
  4. 4. entgegen Art. 15 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 als Person, die beruflich Transaktionen mit Energiegroßhandelsprodukten arrangiert oder ausführt, ihren Informationspflichten nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig nachkommt;
  5. 5. entgegen Art. 15 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 als Person, die beruflich Transaktionen mit Energiegroßhandelsprodukten arrangiert oder ausführt, keine wirksamen Vorkehrungen, Systeme und Verfahren im Sinne des Art. 15 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 einführt und beibehält.

(3) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist von der Regulierungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 500 000 Euro zu bestrafen, wer

  1. 1. entgegen Art. 8 Abs. 1, Abs. 1a oder 1b der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 in Verbindung mit einem Durchführungsrechtsakt nach Art. 8 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 eine dort genannte Aufzeichnung nicht, nicht richtig, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig übermittelt;
  2. 2. entgegen Art. 8 Abs. 5 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 in Verbindung mit einem Durchführungsrechtsakt nach Art. 8 Abs. 6 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 eine dort genannte Information nicht, nicht richtig, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig übermittelt;
  3. 3. sich entgegen Art. 9 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 4 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 nicht oder nicht rechtzeitig bei der Regulierungsbehörde registrieren lässt;
  4. 4. entgegen Art. 9 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 nicht oder nicht rechtzeitig einen Vertreter benennt, und/oder dies der Regulierungsbehörde nicht rechtzeitig mitteilt;
  5. 5. sich entgegen Art. 9 Abs. 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 bei mehr als einer nationalen Regulierungsbehörde registrieren lässt;
  6. 6. entgegen Art. 9 Abs. 5 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 eine Änderung hinsichtlich der für die Registrierung erforderlichen Informationen nicht unverzüglich mitteilt;
  7. 7 als Marktteilnehmer, der algorithmischen Handel betreibt oder direkten elektronischen Zugang zu einem organisierten Markt gewährt, gegen seine Pflichten gemäß Art. 5a der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 verstößt.

(4) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist von der Regulierungsbehörde mit Geldstrafe zu bestrafen, wer

  1. 1. von der Regulierungsbehörde angeforderte Informationen, Dokumente oder Daten gemäß § 25a Abs. 1 Z 1, 2 und 3 EControlG nicht, unrichtig, irreführend, unvollständig oder nicht fristgerecht übermittelt;
  2. 2. einer Vorladung gemäß § 25a Abs. 1 Z 2 EControlG nicht oder nicht fristgerecht nachkommt;
  3. 3. eine Ermittlung von Ort gemäß § 25a Abs. 1 Z 4 EControlG nicht oder nicht fristgerecht ermöglicht;
  4. 4. den auf Grund einer Verordnung gemäß § 25a Abs. 2 EControlG angeordneten Datenübermittlungen nicht nachkommt;
  5. 5. seinen Informations- und Kooperationsverpflichtungen gemäß § 25a Abs. 3 EControlG nicht nachkommt.

(5) Unbeschadet der Abs. 1 bis 4 darf der Betrag der Geldstrafe für eine natürliche Person 20% des Jahreseinkommens des vorangegangenen Kalenderjahres nicht überschreiten. Hat die natürliche Person durch den Verstoß direkt oder indirekt einen finanziellen Gewinn gezogen oder einen Verlust vermieden, so hat die Geldstrafe jedoch mindestens diesem Betrag zu entsprechen.

Zuletzt aktualisiert am

29.12.2025

Gesetzesnummer

20013066

Dokumentnummer

NOR40274097

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