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§ 179 ElWG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 24.12.2025

Betrieb ohne Zertifizierung

§ 179.

Wer keinen Antrag auf Zertifizierung gemäß § 164 Abs. 3 Z 1 oder 165 als Übertragungsnetzbetreiber stellt oder nach der rechtskräftigen Abweisung eines solchen Antrags auf Zertifizierung den Betrieb des Übertragungsnetzes ohne Zertifizierung führt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 150 000 Euro zu bestrafen.

Zuletzt aktualisiert am

29.12.2025

Gesetzesnummer

20013066

Dokumentnummer

NOR40274095

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