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§ 174 ElWG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 24.12.2025

Auskunftsrechte

§ 174.

(Grundsatzbestimmung) Die Ausführungsgesetze haben sicherzustellen, dass die Landesregierungen in jeder Lage des Verfahrens Auskunft über alles zu verlangen berechtigt sind, was für die Durchführung dieser Verfahren erforderlich ist und zu diesem Zweck auch in die Wirtschafts- und Geschäftsaufzeichnungen Einsicht nehmen können.

Zuletzt aktualisiert am

29.12.2025

Gesetzesnummer

20013066

Dokumentnummer

NOR40274090

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