Auskunftsrechte
§ 174.
(Grundsatzbestimmung) Die Ausführungsgesetze haben sicherzustellen, dass die Landesregierungen in jeder Lage des Verfahrens Auskunft über alles zu verlangen berechtigt sind, was für die Durchführung dieser Verfahren erforderlich ist und zu diesem Zweck auch in die Wirtschafts- und Geschäftsaufzeichnungen Einsicht nehmen können.
Zuletzt aktualisiert am
29.12.2025
Gesetzesnummer
20013066
Dokumentnummer
NOR40274090
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