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§ 173 ElWG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 24.12.2025

Verpflichtung zur Weitergabe von Abgabensenkungen

§ 173.

Entfallen in den Preisen von Sachgütern oder Leistungen enthaltene Steuern, Abgaben oder Zollbeträge ganz oder teilweise, so sind die Preise um diese Beträge herabzusetzen.

Zuletzt aktualisiert am

29.12.2025

Gesetzesnummer

20013066

Dokumentnummer

NOR40274089

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