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§ 151 ElWG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 24.12.2025

12. Teil

Entflechtung

1. Hauptstück

Allgemeine Bestimmungen Ziel der Entflechtung

§ 151.

Ziel der Entflechtung ist die Sicherstellung von Transparenz sowie die diskriminierungsfreie Organisation und Abwicklung des Netzbetriebs, um allen Netzzugangsberechtigten unter gleichen Bedingungen die Nutzung des Netzes zu gewähren. Vertikal integrierte Elektrizitätsunternehmen sind verpflichtet, die Unabhängigkeit des Netzbetriebs von den Tätigkeiten der Erzeugung und Lieferung gemäß den Vorgaben der §§ 153 bis 167 sicherzustellen.

Zuletzt aktualisiert am

29.12.2025

Gesetzesnummer

20013066

Dokumentnummer

NOR40274067

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