12. Teil
Entflechtung
1. Hauptstück
Allgemeine Bestimmungen Ziel der Entflechtung
§ 151.
Ziel der Entflechtung ist die Sicherstellung von Transparenz sowie die diskriminierungsfreie Organisation und Abwicklung des Netzbetriebs, um allen Netzzugangsberechtigten unter gleichen Bedingungen die Nutzung des Netzes zu gewähren. Vertikal integrierte Elektrizitätsunternehmen sind verpflichtet, die Unabhängigkeit des Netzbetriebs von den Tätigkeiten der Erzeugung und Lieferung gemäß den Vorgaben der §§ 153 bis 167 sicherzustellen.
Zuletzt aktualisiert am
29.12.2025
Gesetzesnummer
20013066
Dokumentnummer
NOR40274067
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