Bewertung des Flexibilitätsbedarfs
§ 150.
(1) Spätestens ein Jahr nachdem die Agentur die Methode gemäß Art. 19e Abs. 6 der Verordnung (EU) 2019/943 genehmigt hat, und danach alle zwei Jahre, hat die Regulierungsbehörde einen Bericht über den geschätzten Flexibilitätsbedarf auf nationaler Ebene zu erstellen. Der Betrachtungszeitraum für die Bewertung des Flexibilitätsbedarfs beginnt mit dem 1. Jänner des Berichtslegungsjahres und hat in der Dauer jenem des unionsweiten Netzentwicklungsplans zu entsprechen.
(2) Der Bericht gemäß Abs. 1 hat den Mindestanforderungen des Art. 19e Abs. 1 lit. a und b sowie Abs. 2 der Verordnung (EU) 2019/943 zu entsprechen, wobei das Potenzial von Ressourcen für nichtfossile Flexibilität über Art. 19e Abs. 2 lit. b der Verordnung (EU) 2019/943 hinaus auch zu bewerten ist.
(3) Die Regulierungsbehörde hat den Bericht gemäß Abs. 1 der Europäischen Kommission, der Agentur sowie dem Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus zu übermitteln und zu veröffentlichen.
(4) Die Regulierungsbehörde kann sich zur Bewertung des Flexibilitätsbedarfs und der Erstellung des Berichtes fachlich qualifizierter Dritter bedienen.
Zuletzt aktualisiert am
29.12.2025
Gesetzesnummer
20013066
Dokumentnummer
NOR40274066
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