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§ 136 ElWG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 24.12.2025

Monitoring der Entwicklung der Systemnutzungsentgelte

§ 136.

(1) Auf Grundlage der Feststellungen gemäß § 134 sowie der Netzentwicklungspläne gemäß § 118 und § 123 hat die Regulierungsbehörde jährlich die aktuelle Entwicklung der Systemnutzungsentgelte sowie eine Abschätzung der Entwicklung der Systemnutzungsentgelte in den folgenden zehn Jahren zu erstellen und auf ihrer Website zu veröffentlichen. Hierbei hat sie die Auswirkungen der dezentralen Versorgung, insbesondere die Nutzung von Direktleitungen, die Eigenversorgung und die gemeinsame Energienutzung auf die Netznutzungsentgelte gemäß § 128 darzustellen. Darüber hinaus sind die Auswirkungen der Anreizung einer systemdienlichen Standortwahl gemäß § 130 darzustellen.

(2) Unmittelbar mit der Erreichung der Ziele gemäß § 5 Abs. 1 Z 2 und 3 verbundene Kosten sind in der Abschätzung gemäß Abs. 1 gesondert auszuweisen.

Zuletzt aktualisiert am

29.12.2025

Gesetzesnummer

20013066

Dokumentnummer

NOR40274052

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