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§ 126 ElWG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 24.12.2025

Forschungs- und Entwicklungsbericht zu Erdkabeln

§ 126.

Der Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus hat die Übertragungsnetzbetreiber aufzufordern, über die Ergebnisse der Forschung und Entwicklung im Bereich Erdkabel, einschließlich in Europa realisierter Projekte, regelmäßig zu berichten. Ein solcher Bericht ist jedenfalls innerhalb von drei Jahren zu erstatten.

Zuletzt aktualisiert am

29.12.2025

Gesetzesnummer

20013066

Dokumentnummer

NOR40274042

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