Forschungs- und Entwicklungsbericht zu Erdkabeln
§ 126.
Der Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus hat die Übertragungsnetzbetreiber aufzufordern, über die Ergebnisse der Forschung und Entwicklung im Bereich Erdkabel, einschließlich in Europa realisierter Projekte, regelmäßig zu berichten. Ein solcher Bericht ist jedenfalls innerhalb von drei Jahren zu erstatten.
Zuletzt aktualisiert am
29.12.2025
Gesetzesnummer
20013066
Dokumentnummer
NOR40274042
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