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§ 11 ElWG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 24.12.2025

2. Hauptstück

Bilanzgruppen

1. Abschnitt

Zusammenfassung der Netzbenutzer in Bilanzgruppen

§ 11.

(1) Netzbenutzer sind verpflichtet, sich einer Bilanzgruppe anzuschließen oder eine eigene Bilanzgruppe zu bilden. Die Bildung und Veränderung von Bilanzgruppen obliegt dem Bilanzgruppenverantwortlichen.

(2) Die Mitglieder einer Bilanzgruppe sind verpflichtet,

  1. 1. Daten, Zählerwerte und sonstige, zur Ermittlung ihres Stromverbrauches dienende Angaben an Netzbetreiber, Bilanzgruppenverantwortliche sowie den Bilanzgruppenkoordinator gemäß den sich aus den vertraglichen Vereinbarungen ergebenden Verpflichtungen bereitzustellen und zu übermitteln;
  2. 2. bei Verwendung eigener Zähleinrichtungen und Anlagen zur Datenübertragung die technischen Vorgaben der Netzbetreiber einzuhalten;
  3. 3. Meldungen bei Lieferanten- und Bilanzgruppenwechsel abzugeben sowie die hiefür vorgesehenen Fristen einzuhalten;
  4. 4. Vertragsdaten an Stellen zu melden, die mit der Erstellung von Indizes betraut sind;
  5. 5. bei technischer Notwendigkeit Erzeugungs- und Verbrauchsfahrpläne an den Netzbetreiber, den Bilanzgruppenverantwortlichen und den Regelzonenführer zu melden;
  6. 6. die notwendigen Verträge über den Datenaustausch entsprechend den Sonstigen Marktregeln abzuschließen.

Zuletzt aktualisiert am

29.12.2025

Gesetzesnummer

20013066

Dokumentnummer

NOR40273926

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