2. Hauptstück
Bilanzgruppen
1. Abschnitt
Zusammenfassung der Netzbenutzer in Bilanzgruppen
§ 11.
(1) Netzbenutzer sind verpflichtet, sich einer Bilanzgruppe anzuschließen oder eine eigene Bilanzgruppe zu bilden. Die Bildung und Veränderung von Bilanzgruppen obliegt dem Bilanzgruppenverantwortlichen.
(2) Die Mitglieder einer Bilanzgruppe sind verpflichtet,
- 1. Daten, Zählerwerte und sonstige, zur Ermittlung ihres Stromverbrauches dienende Angaben an Netzbetreiber, Bilanzgruppenverantwortliche sowie den Bilanzgruppenkoordinator gemäß den sich aus den vertraglichen Vereinbarungen ergebenden Verpflichtungen bereitzustellen und zu übermitteln;
- 2. bei Verwendung eigener Zähleinrichtungen und Anlagen zur Datenübertragung die technischen Vorgaben der Netzbetreiber einzuhalten;
- 3. Meldungen bei Lieferanten- und Bilanzgruppenwechsel abzugeben sowie die hiefür vorgesehenen Fristen einzuhalten;
- 4. Vertragsdaten an Stellen zu melden, die mit der Erstellung von Indizes betraut sind;
- 5. bei technischer Notwendigkeit Erzeugungs- und Verbrauchsfahrpläne an den Netzbetreiber, den Bilanzgruppenverantwortlichen und den Regelzonenführer zu melden;
- 6. die notwendigen Verträge über den Datenaustausch entsprechend den Sonstigen Marktregeln abzuschließen.
Zuletzt aktualisiert am
29.12.2025
Gesetzesnummer
20013066
Dokumentnummer
NOR40273926
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