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§ 113 ElWG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 24.12.2025

3. Hauptstück

Betrieb von Verteilernetzen Ausübungsvoraussetzungen für den Betrieb von Verteilernetzen

§ 113.

(Grundsatzbestimmung) (1) Der Betrieb eines Verteilernetzes innerhalb eines Bundeslandes bedarf einer Konzession.

(2) Die Ausführungsgesetze haben insbesondere die Konzessionsvoraussetzungen und die Parteistellung bei der Konzessionserteilung sowie die für die Erteilung einer Konzession für den Betrieb von Verteilernetzen erforderlichen besonderen Verfahrensbestimmungen zu regeln.

Zuletzt aktualisiert am

29.12.2025

Gesetzesnummer

20013066

Dokumentnummer

NOR40274029

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