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§ 110 ElWG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 24.12.2025

Abrechnungspunkte

§ 110.

(1) Auf Verlangen des Netzbenutzers ist für Betriebsmittel (§ 98) in der Anlage des Netzbenutzers jeweils ein zusätzlicher Zählpunkt zur Erfassung der von diesen erzeugten und verbrauchten Energiemengen vorzusehen, wobei jene Zählpunkte, denen aus dem Netz entnommene bzw. eingespeiste Energiewerte zuzuordnen ist, Bilanzgruppen zugeordnet sein müssen (Abrechnungspunkte).

(2) Netzbenutzer haben das Recht, für Abrechnungspunkte separate Stromliefer- und Abnahmeverträge abzuschließen.

Zuletzt aktualisiert am

29.12.2025

Gesetzesnummer

20013066

Dokumentnummer

NOR40274026

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