Abrechnungspunkte
§ 110.
(1) Auf Verlangen des Netzbenutzers ist für Betriebsmittel (§ 98) in der Anlage des Netzbenutzers jeweils ein zusätzlicher Zählpunkt zur Erfassung der von diesen erzeugten und verbrauchten Energiemengen vorzusehen, wobei jene Zählpunkte, denen aus dem Netz entnommene bzw. eingespeiste Energiewerte zuzuordnen ist, Bilanzgruppen zugeordnet sein müssen (Abrechnungspunkte).
(2) Netzbenutzer haben das Recht, für Abrechnungspunkte separate Stromliefer- und Abnahmeverträge abzuschließen.
Zuletzt aktualisiert am
29.12.2025
Gesetzesnummer
20013066
Dokumentnummer
NOR40274026
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