vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 10 ElWG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 24.12.2025

Neue Aufgaben aus Netzkodizes und Leitlinien

§ 10.

Werden in einem auf Grundlage der Verordnung (EU) 2019/943 erlassenen Netzkodex oder einer auf dieser Grundlage erlassenen Leitlinie neue, in diesem Bundesgesetz nicht vorgesehene, Aufgaben der Übertragungsnetzbetreiber festgelegt, so hat die Regulierungsbehörde mit Bescheid diese Aufgaben dem Regelzonenführer oder dem Übertragungsnetzbetreiber zuzuordnen.

Zuletzt aktualisiert am

29.12.2025

Gesetzesnummer

20013066

Dokumentnummer

NOR40273925

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)