Neue Aufgaben aus Netzkodizes und Leitlinien
§ 10.
Werden in einem auf Grundlage der Verordnung (EU) 2019/943 erlassenen Netzkodex oder einer auf dieser Grundlage erlassenen Leitlinie neue, in diesem Bundesgesetz nicht vorgesehene, Aufgaben der Übertragungsnetzbetreiber festgelegt, so hat die Regulierungsbehörde mit Bescheid diese Aufgaben dem Regelzonenführer oder dem Übertragungsnetzbetreiber zuzuordnen.
Zuletzt aktualisiert am
29.12.2025
Gesetzesnummer
20013066
Dokumentnummer
NOR40273925
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