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§ 106 ElWG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 24.12.2025

2. Hauptstück

Allgemeine Bestimmungen für den Netzbetrieb Netzebenen und Netzbereiche

§ 106.

(1) Als Netzebenen werden bestimmt:

  1. 1. Netzebene 1: Höchstspannung (380 kV und 220 kV, einschließlich 380/220kVUmspannung);
  2. 2. Netzebene 2: Umspannung von Höchst- zu Hochspannung;
  3. 3. Netzebene 3: Hochspannung (110 kV, einschließlich Anlagen mit einer Betriebsspannung zwischen 36 kV und 220 kV);
  4. 4. Netzebene 4: Umspannung von Höchst- und Hoch- zu Mittelspannung;
  5. 5. Netzebene 5: Mittelspannung (mit einer Betriebsspannung zwischen mehr als 1 kV bis einschließlich 36 kV sowie Zwischenumspannungen);
  6. 6. Netzebene 6: Umspannung von Mittel- zu Niederspannung;
  7. 7. Netzebene 7: Niederspannung (1 kV und darunter).

(2) Die Netzbereiche sind inAnlage I festgelegt.

Zuletzt aktualisiert am

29.12.2025

Gesetzesnummer

20013066

Dokumentnummer

NOR40274022

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