2. Hauptstück
Allgemeine Bestimmungen für den Netzbetrieb Netzebenen und Netzbereiche
§ 106.
(1) Als Netzebenen werden bestimmt:
- 1. Netzebene 1: Höchstspannung (380 kV und 220 kV, einschließlich 380/220kVUmspannung);
- 2. Netzebene 2: Umspannung von Höchst- zu Hochspannung;
- 3. Netzebene 3: Hochspannung (110 kV, einschließlich Anlagen mit einer Betriebsspannung zwischen 36 kV und 220 kV);
- 4. Netzebene 4: Umspannung von Höchst- und Hoch- zu Mittelspannung;
- 5. Netzebene 5: Mittelspannung (mit einer Betriebsspannung zwischen mehr als 1 kV bis einschließlich 36 kV sowie Zwischenumspannungen);
- 6. Netzebene 6: Umspannung von Mittel- zu Niederspannung;
- 7. Netzebene 7: Niederspannung (1 kV und darunter).
(2) Die Netzbereiche sind inAnlage I festgelegt.
Zuletzt aktualisiert am
29.12.2025
Gesetzesnummer
20013066
Dokumentnummer
NOR40274022
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
