Flexibler Netzzugang im Verteilernetz
§ 103.
(1) Im Fall eines neuen Netzzugangs eines einspeisenden Netzbenutzers oder einer Änderung der netzwirksamen Leistung beim Netzzugang eines einspeisenden Netzbenutzers kann vertraglich vorgesehen werden, dass der Verteilernetzbetreiber aufgrund mangelnder Netzkapazitäten die maximale netzwirksame Leistung statisch oder dynamisch vorgibt. Auf Verlangen von Betreibern von Erzeugungs-, Verbrauchs- und Energiespeicheranlagen kann auch für diese eine statische oder dynamische Vorgabe der netzwirksamen Leistung auch dauerhaft vertraglich vereinbart werden.
(2) Die Möglichkeit des Verteilernetzbetreibers gemäß Abs. 1 besteht nur, solange der Netzzugang für die beantragte netzwirksame Leistung noch nicht in vollem Umfang gewährt werden kann, je nach Netzebene gelten ab Vertragsabschluss folgende Fristen für die Gewährung des Netzzugangs in vollem Umfang:
- 1. Netzebene 324 Monate;
- 2. Netzebene 4 und 518 Monate;
- 3. Netzebene 6 und 712 Monate.
- Die Fristen gemäß Z 1 bis Z 3 verlängern sich um die Dauer der nachweislichen Verzögerung, höchstens jedoch um insgesamt 24 Monate, sofern die notwendigen Verstärkungen oder Ausbauten des Netzes innerhalb dieser Fristen aus Gründen, die nicht im Einflussbereich des Verteilernetzbetreibers liegen, nicht erfolgen können. Für den Fall, dass der Netzbetreiber nach Ablauf dieser Frist erneut eine Verzögerung außerhalb seines Einflussbereichs nachweisen kann, verlängert sich die Frist erneut um die Dauer der nachweislichen Verzögerung, höchstens jedoch um weitere 12 Monate.
(3) Der Verteilernetzbetreiber hat die Leistungsvorgabe gemäß Abs. 1 so festzulegen, dass nach Maßgabe der erwarteten Netzsituationen die bestehenden Netzkapazitäten unter Berücksichtigung geltender Sicherheitsanforderungen maximal genutzt werden.
(4) Der Verteilernetzbetreiber hat im Zeitraum gemäß Abs. 2 die zur Gewährleistung des Netzzugangs in vollem Umfang erforderlichen Maßnahmen zu setzen und den Netzbenutzer darüber transparent und nachvollziehbar zu informieren. Nach Ablauf des Zeitraums gemäß Abs. 2 ist der Netzzugang in vollem Umfang zu gewähren.
(5) Die Regulierungsbehörde hat sicherzustellen, dass die Vorgabe der netzwirksamen Leistung nicht zu Verzögerungen beim Netzausbau in den betroffenen Netzbereichen führt. Dies hat, soweit zutreffend, im Rahmen der Anzeige- bzw. Genehmigungsverfahren der Netzentwicklungspläne gemäß §§ 118 und 123 zu erfolgen.
Zuletzt aktualisiert am
29.12.2025
Gesetzesnummer
20013066
Dokumentnummer
NOR40274019
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