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§ 4 Krypto-MPfG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2026

2. Hauptstück

Begriffsbestimmungen Kryptowert, E‑Geld und damit zusammenhängende Begriffe

§ 4.

(1) „Kryptowert“ ist eine digitale Darstellung eines Werts oder eines Rechts, der bzw. das unter Verwendung der Distributed-Ledger-Technologie oder einer ähnlichen Technologie elektronisch übertragen und gespeichert werden kann im Sinne des Art. 3 Abs. 1 Nummer 5 der Verordnung (EU) 2023/1114 , ABl. Nr. L 150/40 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. Mai 2023 über Märkte für Kryptowerte und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 1095/2010 sowie der Richtlinien 2013/36/EU und (EU) 2019/1937.

(2) „Meldepflichtige Kryptowerte“ sind jegliche Kryptowerte, ausgenommen digitale Zentralbankwährungen oder elektronisches Geld oder Kryptowerte, für die der meldende Anbieter von Krypto-Dienstleistungen hinreichend festgestellt hat, dass sie nicht für Zahlungs- oder Investitionszwecke verwendet werden können.

(3) „Elektronisches Geld“ ist jeder Kryptowert, der

  1. 1. eine digitale Darstellung einer einzigen FIAT Währung ist,
  2. 2. gegen Zahlung eines Geldbetrages ausgestellt wird, um damit Zahlungsvorgänge durchzuführen,
  3. 3. eine Forderung gegenüber dem Emittenten darstellt, die auf dieselbe FIAT-Währung lautet,
  4. 4. von einer anderen natürlichen oder juristischen Person als dem Emittenten als Zahlungsmittel angenommen wird und
  5. 5. kraft der für den Emittenten geltenden regulatorischen Anforderungen auf Antrag des Inhabers des Produkts für dieselbe FIATWährung jederzeit zum Nennwert einlösbar ist.

(4) „FIAT‑Währung“ ist die offizielle Währung Österreichs oder eines Staates, die von einem Staat oder von einer von einem Staat bestimmten Zentralbank oder Währungsbehörde ausgegeben wird, und zwar in Form von physischen Banknoten oder Münzen oder durch Geld in unterschiedlicher digitaler Form, einschließlich Bankreserven oder digitaler Zentralbankwährungen. Der Ausdruck umfasst auch Geschäftsbankgeld und elektronische Geld-Produkte (elektronisches Geld).

(5) „Zentralbank“ ist ein Institut, das auf Grund des Gesetzes oder einer staatlichen Genehmigung neben der Regierung Österreichs oder eines Staates die oberste Behörde für die Ausgabe von als Währung vorgesehenen Zahlungsmitteln ist. Dieses Institut kann eine von der Regierung Österreichs oder eines Staates getrennte Einrichtung umfassen, die ganz oder teilweise im Eigentum Österreichs oder eines Staates stehen kann.

(6) „Digitale Zentralbankwährung“ ist jede digitale FIAT‑Währung, die von einer Zentralbank oder einer anderen Währungsbehörde ausgegeben wird.

(7) „Distributed-Ledger-Adresse“ ist eine Distributed-Ledger-Adresse gemäß der Verordnung (EU) 2023/1114 .

Schlagworte

Zahlungszweck

Zuletzt aktualisiert am

29.12.2025

Gesetzesnummer

20013064

Dokumentnummer

NOR40273803

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