Inanspruchnahme von Dienstleistern
§ 35.
Jeder meldende Anbieter von Krypto-Dienstleistungen kann sich bei der Erfüllung der Sorgfaltspflichten nach den Hauptstücken 5 und 6 auf einen dritten Dienstleister stützen; die Erfüllung der Pflichten bleibt jedoch in der Verantwortung des meldenden Anbieters von Krypto-Dienstleistungen.
Zuletzt aktualisiert am
29.12.2025
Gesetzesnummer
20013064
Dokumentnummer
NOR40273834
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