vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 3 Ärzteliste-V 2025

Aktuelle FassungIn Kraft seit 20.12.2025

Formblatt für die Anmeldung zur Eintragung in die Ärzteliste

§ 3.

(1) Die Österreichische Ärztekammer hat für die Anmeldung zur Eintragung in die Ärzteliste sowie für die Unterschriftsleistung gemäß Abs. 2 jeweils ein Formblatt aufzulegen.

(2) Jede/r Ärztin/Arzt hat bei der Anmeldung zur Eintragung in die Ärzteliste auf dem von der Österreichischen Ärztekammer aufzulegenden Formblatt in entsprechenden Ausfertigungen jeweils ihre oder seine eigenhändige Unterschrift (Vor- und Familienname) zu leisten.

(3) Die anmeldenden Ärztinnen und Ärzte sind für die Richtigkeit und Vollständigkeit der angegebenen Daten verantwortlich.

Schlagworte

Vorname

Zuletzt aktualisiert am

22.12.2025

Gesetzesnummer

20013063

Dokumentnummer

NOR40273721

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte