vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 4 Festsetzung des Mindestlohntarifs für Au-Pair-Kräfte

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2026

Arbeitskleidung und Sprachkurs

§ 4.

(1) Arbeitskleidung ist der Au-Pair-Kraft auf Kosten der Arbeitgeberin bzw. des Arbeitgebers bei Dienstantritt in ordentlichem Zustand beizustellen. Die Reinigung ist von der Arbeitgeberin bzw. dem Arbeitgeber zu veranlassen oder sind die dafür anfallenden Kosten von ihm zu bezahlen.

(2) Um dem Auftrag nach Vertiefung der deutschen Sprachkenntnisse einer Au-Pair-Kraft nachzukommen, hat die Arbeitgeberin bzw. der Arbeitgeber mindestens die Hälfte der Kosten eines Deutschkurses oder eines vergleichbaren Bildungsangebotes zu bezahlen.

(3) Die Kosten eines von der Arbeitgeberin bzw. vom Arbeitgeber angeordneten Kurses zur pädagogischen Qualifizierung sind von der Arbeitgeberin bzw. dem Arbeitgeber zu tragen.

Zuletzt aktualisiert am

11.12.2025

Gesetzesnummer

20013043

Dokumentnummer

NOR40273207

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)