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ARTIKEL 3 Kooperationsabkommen über die Europäischen Satellitennavigationsprogramme EU – Schweiz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.12.2025

ARTIKEL 3

Grundsätze für die Kooperation

Die Vertragsparteien wenden folgende Grundsätze auf die Kooperationsmaßnahmen im Rahmen dieses Abkommens an:

  1. 1. Beiderseitiger Nutzen durch allgemeine Ausgewogenheit der Rechte und Pflichten einschließlich der Beiträge und des Zugangs zu allen Diensten gemäß Artikel 15;
  2. 2. Möglichkeiten für beide Seiten zur Mitwirkung an Kooperationsmaßnahmen im Rahmen der GNSS-Projekte der Europäischen Union und der Schweiz;
  3. 3. rechtzeitiger Austausch von Informationen, die für Kooperationsmaßnahmen von Belang sein können;
  4. 4. angemessener und wirksamer Schutz der Rechte des geistigem Eigentums gemäß Artikel 9;
  5. 5. Freiheit zur Erbringung von Satellitennavigationsdiensten im Hoheitsgebiet der Vertragsparteien;
  6. 6. uneingeschränkter Handel mit europäischen GNSS-Gütern im Hoheitsgebiet der Vertragsparteien.

Zuletzt aktualisiert am

05.12.2025

Gesetzesnummer

20013035

Dokumentnummer

NOR40273104

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