ARTIKEL 23
Streitbeilegung
Unbeschadet des Artikels 22 werden alle Streitfälle betreffend die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens durch Konsultation im Gemeinsamen Ausschuss beigelegt.
Zuletzt aktualisiert am
05.12.2025
Gesetzesnummer
20013035
Dokumentnummer
NOR40273124
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