ARTIKEL 21
Konsultationen
(1) Zur Gewährleistung der zufriedenstellenden Durchführung dieses Abkommens führen die Vertragsparteien regelmäßig einen Informationsaustausch und auf Antrag einer der Vertragsparteien Beratungen im Gemeinsamen Ausschuss durch.
(2) Die Vertragsparteien beraten auf Antrag einer der Vertragsparteien unverzüglich über jede sich aus der Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens ergebende Frage.
Zuletzt aktualisiert am
05.12.2025
Gesetzesnummer
20013035
Dokumentnummer
NOR40273122
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