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ARTIKEL 21 Kooperationsabkommen über die Europäischen Satellitennavigationsprogramme EU – Schweiz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.12.2025

ARTIKEL 21

Konsultationen

(1) Zur Gewährleistung der zufriedenstellenden Durchführung dieses Abkommens führen die Vertragsparteien regelmäßig einen Informationsaustausch und auf Antrag einer der Vertragsparteien Beratungen im Gemeinsamen Ausschuss durch.

(2) Die Vertragsparteien beraten auf Antrag einer der Vertragsparteien unverzüglich über jede sich aus der Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens ergebende Frage.

Zuletzt aktualisiert am

05.12.2025

Gesetzesnummer

20013035

Dokumentnummer

NOR40273122

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