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ARTIKEL 17 Kooperationsabkommen über die Europäischen Satellitennavigationsprogramme EU – Schweiz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.12.2025

ARTIKEL 17

Teilnahme an Ausschüssen

Die Vertreter der Schweiz werden eingeladen, als Beobachter an den Ausschüssen, die für die Verwaltung, Entwicklung und Durchführung der Tätigkeiten im Rahmen der europäischen GNSS-Programme eingerichtet wurden, im Einklang mit den einschlägigen Vorschriften und Verfahren und ohne Stimmrecht teilzunehmen. Dies schließt insbesondere die Teilnahme am GNSS-Programmausschuss und am GNSS-Sicherheitsausschuss sowie an deren Arbeitsgruppen und Taskforces ein.

Zuletzt aktualisiert am

05.12.2025

Gesetzesnummer

20013035

Dokumentnummer

NOR40273118

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