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ARTIKEL 1 Kooperationsabkommen über die Europäischen Satellitennavigationsprogramme EU – Schweiz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.12.2025

TEIL I.

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

ARTIKEL 1

Ziel

(1) Ziel dieses Abkommens ist es, die langfristige Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien im Bereich der Satellitennavigation unter ziviler Kontrolle, insbesondere durch die Teilnahme der Schweiz an den europäischen GNSS-Programmen, zu fördern, zu erleichtern und zu vertiefen.

(2) Die Schweiz nimmt in der Form und unter den Bedingungen an den Programmen teil, die in diesem Abkommen festgelegt sind,

Zuletzt aktualisiert am

05.12.2025

Gesetzesnummer

20013035

Dokumentnummer

NOR40273102

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