vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 4 Festsetzung des Mindestlohntarifs für Hausbesorgerinnen und Hausbesorger für Vorarlberg

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2026

Gehsteigbetreuung

§ 4.

Für die Reinigung von Gehsteigen und sonstigen begehbaren Flächen, sofern sie nicht schon in die Berechnung des Entgeltes nach § 2 Abs. 1 Z 3 einbezogen sind, gebührt je Quadratmeter Gehsteig bzw. Fläche die gemäß § 2 Abs. 1 Z 3 festgesetzte Entlohnung.

Zuletzt aktualisiert am

03.12.2025

Gesetzesnummer

20013028

Dokumentnummer

NOR40273038

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)