vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Art. 1 § 3 Rentenanpassung sowie Feststellung bestimmter Werte im Sozialentschädigungsrecht für das Kalenderjahr 2026

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2026

Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (Anwendungszeitraum erschöpft).

§ 3.

(1) Die gemäß § 11 Abs. 1 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 aus den Hundertsätzen des Betrages der Grundrente für erwerbsunfähige Schwerbeschädigte errechneten und gerundeten Grundrentenbeträge werden wie folgt festgestellt:

  1. bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von

20 vH mit ….............. 78,40 €

30 vH mit …..............156,80 €

40 vH mit …..............235,10 €

50 vH mit …..............313,50 €

60 vH mit …............. 391,90 €

70 vH mit …............. 470,30 €

80 vH mit …............. 627,00 €

 

(2) Die gemäß § 11a Abs. 4 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 aus den Hundertsätzen des Betrages der Grundrente für erwerbsunfähige Schwerbeschädigte errechneten und gerundeten Schwerstbeschädigtenzulagen werden wie folgt festgestellt:

  1. bei einer Summe von mindestens

130 mit ….............. 235,10 €

160 mit ….............. 313,50 €

190 mit ….............. 391,90 €

220 mit ….............. 470,30 €

250 mit ….............. 548,70 €

280 mit …...............627,00 €

 

(3) Der gemäß § 35 Abs. 2 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 aus dem Hundertsatz des Betrages der Grundrente für erwerbsunfähige Schwerbeschädigte errechnete und gerundete Grundrentenbetrag wird mit 313,50 € festgestellt.

Zuletzt aktualisiert am

28.11.2025

Gesetzesnummer

20013023

Dokumentnummer

NOR40272982

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)