Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (Anwendungszeitraum erschöpft).
Artikel I
Anpassung in der Kriegsopferversorgung
§ 1.
Der für den Bereich des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes für das Kalenderjahr 2026 mit 1,027 festgesetzte Anpassungsfaktor ist in diesem Ausmaß für das Kalenderjahr 2026 auch für den Bereich des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 verbindlich.
Zuletzt aktualisiert am
28.11.2025
Gesetzesnummer
20013023
Dokumentnummer
NOR40272980
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