Tief- und Palettengaragen
§ 6.
Für die Reinigung der Tief- und Palettengaragen einschließlich der (allenfalls) notwendigen Wartung und Beaufsichtigung der in diesen Anlagen vorhandenen technischen Einrichtungen gebührt pro Quadratmeter der zu reinigenden Boden(Nutz)fläche monatlich ein Entgelt in der in § 2 Abs. 1 Z 2 des Mindestlohntarifs für Hausbesorgerinnen und Hausbesorger, M 4/2025/XXVI/99/4, festgesetzten Höhe.
Schlagworte
Tiefgarage
Zuletzt aktualisiert am
28.11.2025
Gesetzesnummer
20013021
Dokumentnummer
NOR40272959
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