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§ 2 Festsetzung des Mindestlohntarifs für Hausbetreuerinnen und Hausbetreuer für Österreich

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2026

Entlohnungssysteme

§ 2.

Die diesem Mindestlohntarif unterliegenden Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sind gemäß Abschnitt II (Entlohnungsschema A) bzw. Abschnitt III (Entlohnungsschema B) zu entlohnen. Die Entlohnung jeder vereinbarten Tätigkeit entweder nach Abschnitt II (Entlohnungsschema A) oder nach Abschnitt III (Entlohnungsschema B) ist schriftlich zu vereinbaren.

Zuletzt aktualisiert am

27.11.2025

Gesetzesnummer

20013016

Dokumentnummer

NOR40272900

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