Artikel 14
Jedes Mitglied der Internationalen Arbeitsorganisation, das dieses Übereinkommen ratifiziert, verpflichtet sich, es in seinen Kolonien, Besitzungen und Protektoraten nach den Bestimmungen des Artikels 35 der Verfassung der Internationalen Arbeitsorganisation anzuwenden.
Zuletzt aktualisiert am
14.11.2025
Gesetzesnummer
20013002
Dokumentnummer
NOR40272583
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